Hallenbad Badeordnung

Hallenbad > Badeordnung


Badeordnung

A Benutzung
1. Mit dem Lösen der Eintrittskarte akzeptiert jeder Badegast diese Badeordnung.
2. Kinder unter 10 Jahre dürfen das Hallenbad nur in Begleitung einer Person von mindestens 16 Jahren betreten. Die Erwachsenen müssen die Aufsicht über die Kinder während des gesamten Aufenthaltes im Bad sicher stellen. Für unbeaufsichtigte Kinder wird keine Verantwortung übernommen.
3. Jugendliche unter 16 Jahren ohne Begleitung einer mündigen Person (18 Jahren) müssen das Bad spätestens um 19:00 Uhr verlassen.
4. Für Personen mit Schwimmhilfen und Nichtschwimmer ist es verboten, sich im Schwimmerbecken und in der Sprungbucht aufzuhalten. Dies gilt nicht für ordnungsgemäss beaufsichtigten Schwimmunterricht.
5. Personen,
- die betrunken sind
- mit Hautausschlägen
- mit offenen Wunden
- mit ansteckenden Krankheiten
wird der Zutritt zur Anlage untersagt. Personen, die an epileptischen Anfällen oder sonstigen zeitweiligen Störungen des Gleichgewichts leiden, werden nur in Begleitung eines beaufsichtigenden Erwachsenen zugelassen.
6. Die Benutzung der Sprunganlage erfolgt auf eigene Gefahr und ist nur zu den freigegebenen Zeiten gestattet.
7. Der Aufenthalt in der Schwimmhalle ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Ob eine Badekleidung diesen Anforderungen entspricht, entscheidet im Zweifelsfall der Badmeister

B Eintritt und Betrieb
1. Als Ausweis für den bezahlten Eintritt gilt die Chipkarte. Diese ist auf Verlangen vorzuweisen.
2. Die Oeffnungszeiten werden von der Sportzentrum Heimberg Genossenschaft durch Aushang im Bad und auf der Website bekannt gegeben.
3. Letzter Eintritt 30 Minuten vor Betriebsschluss.
4. Bei Ausfall einzelner Anlagenteile/Attraktionen (z. B. bei technischen Defekten oder aus Sicherheitsgründen) besteht kein Anspruch auf Minderung des Eintrittspreises.
5. Die Badeangestellten sind berechtigt, Teilstücke des Bades für Kurse, Schulen und Vereine zu reservieren und entsprechend abzusperren.

C Verhalten im Bad
1. Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass Anstand und Sitte gewahrt sind und keine Beeinträchtigung des Badebetriebes erfolgt.
2. Der Besucher haftet für die von ihm verursachten Beschädigungen und Verunreinigungen.
3. Eine gründliche Körperreinigung vor dem Betreten der Schwimmhalle ist obligatorisch.
4. Es ist verboten:
- seitwärts ins Bassin zu springen oder Personen ins Wasser zu stossen
- quer zur Bahn zu schwimmen oder in der Sprungbucht zu schwimmen
- nackt zu baden, insbesondere das Spielen und Baden der Kleinkinder ohne Badehosen
- Musikapparate laufen zu lassen und herumzurennen,
- in den Garderoben und in der Schwimmhalle zu essen, zu trinken sowie Kaugummi zu kauen (Essen ist nur auf der Galerie erlaubt)
- alkoholische Getränke in die Anlage mitzubringen und zu konsumieren
- in den Räumlichkeiten des Hallenbades zu rauchen
- Personen zu fotografieren oder zu filmen, ohne deren Einverständnis oder zu Erwerbszwecken
- Tiere in die Anlage mitzunehmen
- eine Unordnung zu hinterlassen
5. Die sechs Baderegeln der SLRG sind strikte einzuhalten.

D Aufsicht
1. Die Badeangestellten haben für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe, Ordnung und für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen. Den Anordnungen der Badeangestellten ist uneingeschränkt Folge zu leisten.
2. Die Badeangestellten können das Verwenden von Mobiltelefonen und anderen Geräten beim Verdacht auf Verletzung der Privatsphäre Dritter untersagen und die Geräte bis zum Verlassen der Anlage in Verwahrung nehmen.
3. Die Badeangestellten sind befugt, Personen, die
- die Sicherheit, Ruhe oder Ordnung gefährden
- andere Badegäste belästigen
- Sachbeschädigungen vornehmen
- trotz Ermahnungen gegen Bestimmungen der Badeordnung verstossen
- Personen, die sich in einem beeinträchtigenden Zustand (Alkohol, Drogen usw.) befinden aus dem Bad zu weisen. Widersetzungen ziehen Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs nach sich.

E Haftung
1. Die Badegäste benutzen das Bad auf eigene Gefahr.
2. Für Diebstähle wird nicht gehaftet. Wertgegenstände oder grössere Geldbeträge können am Kiosk deponiert werden. Fundgegenstände sind den Badeangestellten abzugeben.
3. Bei Schadensfällen/Unfällen ist den Badeangestellten unverzüglich der Sachverhalt mitzuteilen. Wird dieses unterlassen, so entfallen alle Ersatzansprüche. Die Badeangestellten sind verpflichtet, einen schriftlichen Bericht zu erstellen.

F Besonderes
1. Diese Badeordnung tritt per 1. April 2013 in Kraft und ersetzt alle älteren Datums.
2. Sie kann durch Beschlüsse der Geschäftsleitung jederzeit angepasst werden.

Heimberg, 1. April 2013

Sportzentrum Heimberg Genossenschaft
Die Geschäftsleitung

counter